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   BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64   

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https://dejure.org/1964,1594
BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64 (https://dejure.org/1964,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 08.10.1964 - V C 4.64 (https://dejure.org/1964,1594)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Oktober 1964 - V C 4.64 (https://dejure.org/1964,1594)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung von behördlichen, sich nur mit einem Teilzeitraum eines entschädigungsfähigen Gewahrsams befassenden Bescheiden in Kriegsgefangenenentschädigungssachen als Teilbescheide - Rechtliche Ausgestaltung der Verpflichtung einer zuständigen Stelle zum Gebrauchmachen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1965, 485
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.05.1963 - V C 180.62

    Keine Nachholung der Anhörung der Hauptfürsorgestelle im Widerspruchsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 - vertritt er die Auffassung, die ursprünglichen Bescheide der Beklagten seien nicht Teilbescheide gewesen, vielmehr sei bereits damals über den gesamten Gewahrsamszeitraum der Klägerinnen entschieden worden.

    Der auf den Antrag ergehende Bescheid erledigt daher, wenn er nicht als Teilbescheid ergeht, den Anspruch im ganzen, hindert jedoch die zuständige Stelle nicht, sich erneut mit der Sache zu befassen (vgl. Urteil vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 -).

    Daß die Beklagte berechtigt war, auf diese Vorstellungen hin sich erneut mit der Sache zu befassen und eine neue (evtl. ablehnende) Sachentscheidung zu treffen, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 22. Mai 1963 (a.a.O.).

  • BVerwG, 14.01.1959 - V C 617.56

    Auslegung des Gewahrsamsbegriffs für Kriegsgefangene i.S.d. § 2 Abs. 2

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64
    Auf den Widerspruch des Antragstellers hob die Regierung von Unterfranken den angefochtenen Bescheid durch Beschluß vom 12. Mai 1961 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 (BVerwGE 8, 98 ff.) auf und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung der begehrten Entschädigung.

    Das angefochtene Urteil habe im übrigen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KgfEG verkannt und weiche daher von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1959 (BVerwGE 8, 98 ff.) ab.

  • BVerwG, 14.10.1960 - V C 65.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 08.10.1964 - V C 4.64
    Diese rechtliche Würdigung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts weicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 65.59 - ab.
  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 125.64

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 10, 12; 11, 106 [BVerwG 07.09.1960 - VI C 22/58]; 13, 99 [BVerwG 03.10.1961 - VI B 23/61]; 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; 19, 153) f [BVerwG 15.07.1964 - V C 23/63]ührt nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts eine erneute sachliche Überprüfung eines unanfechtbaren Ablehnungsbescheides durch die zuständige Behörde - ein sogenannter Zweitbescheid - in der Regel zu einer erneuten gerichtlichen Überprüfung des erneut geltend gemachten Anspruchs in den Grenzen, in denen sich die Behörde - wenn sie zu einer erneuten Ablehnung gekommen ist - durch die neue Sachprüfung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung unterworfen hat; dem steht es nicht entgegen, daß der Antrag, der zu einer neuen Überprüfung führte, nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Antragsfrist gestellt worden ist (vgl. das Urteil vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 -, DVBl. 1965 S. 485).
  • BVerwG, 05.09.1966 - V C 174.65

    Notwendigkeit des Wiederaufgreifens eines Verwaltungsverfahrens über die

    Ob sie darüber hinaus von ihrer Befugnis Gebrauch macht oder an ihrer ersten Entscheidung festhält und dem Betroffenen statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung gibt, steht in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1966 - BVerwG V C 91.64 - und die dort genannten älteren Urteile vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [261]], vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 30.03.1966 - V C 91.64

    Rechtsmittel

    Ob sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen oder an ihrer ersten Entscheidung festhalten und dem Kläger statt eines neuen anfechtbaren Bescheides lediglich einen Hinweis auf die bereits vorliegende rechtsbeständige Entscheidung geben wollte, stand in ihrem freien - lediglich durch den Verfassungssatz des Art. 3 GG gebundenen - Ermessen (vgl. das erwähnte Urteil vom 11. Dezember 1963 [BVerwGE 17, 256 (261) [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]] und die Urteile des erkennenden Senats vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965, 485] und vom 8. Dezember 1965 - BVerwG V C 21.64 -).
  • BVerwG, 14.07.1965 - V C 29.65
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist bei Vorliegen eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts auf Gegenvorstellungen des Antragstellers die Behörde zwar in der Regel nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, in eine neue Sachprüfung einzutreten und eine neue Sachentscheidung zu treffen, durch die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wird (vgl. Urteile vom 22. Mai 1963 - BVerwG V C 180.62 - und vom 8. Oktober 1964 - BVerwG V C 4.64 - [DVBl. 1965 S. 485]).
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